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Track 12 | Entfernungspauschale: Nur einmal 30 Cent bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
Mit der Entfernungspauschale für die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte werden arbeitstäglich zwei Wege abgegolten: ein Hinweg und ein Rückweg. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das gilt entsprechend auch bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Betriebsstätte.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Entfernungspauschale ist dem Bundesfinanzhof eine Pressemitteilung wert gewesen. Das Urteil ist aber für Steuerexperten wenig überraschend.
Der Lohnsteuer-Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden: Mit der Entfernungspauschale für die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte werden arbeitstäglich zwei Wege abgegolten: der Hinweg und der Rückweg. Legt ein Arbeitnehmer ausnahmsweise nur einen Weg zurück – z. B. weil er zu Beginn des Arbeitstags oder am Ende eine Dienstreise macht – so ist daher nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Rich...