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Track 14 | Besonderes Kirchgeld: Eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegattens kein Hinderungsgrund
Das besondere Kirchgeld ist offenbar vielen Betroffenen ein Dorn im Auge. Jedenfalls finden sich im Internet zahlreiche Seiten mit Tipps, wie man gegen entsprechende Steuerbescheide vorgehen soll. Dort wurde in großer Aufmachung auch über zwei aktuelle Beschlüsse des Bundesfinanzhofs berichtet. Angeblich soll danach das besondere Kirchgeld nur dann zulässig sein, wenn für den kirchenangehörigen Ehegatten keine Kirchensteuer festgesetzt worden ist. Das ist so jedoch nicht richtig.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum besonderen Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen erwähnen wir deshalb, weil hierzu zahlreiche Falschmeldungen im Internet kursieren.
Bei Konfessionsverschiedenheit gehören die Ehegatten oder Lebenspartner jeweils verschiedenen Kirchen an. Die Ehefrau ist bspw. katholisch, der Ehemann evangelisch. Von Glaubensverschiedenheit spricht man hingegen, wenn nur ein Ehegatte oder nur ein Lebenspartner einer Kirche angehört und der andere konfessionslos ist. In diesem Fall wird die Kirchensteuer nur von demjenigen erhoben, der Mitglied einer Kirche ist. Zur Berechnung der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer beider Partner im ...