Betriebliche Altersversorgung - Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage - Gesamtzusage
Gesetze: § 1 BetrAVG
Instanzenzug: Az: 8 Ca 1614/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 6 Sa 111/19 Urteil
Gründe
1I. Die auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
21. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ( - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat ( - Rn. 6 mwN, BAGE 137, 218).
32. Stützt sich die anzufechtende Entscheidung auf mehrere sie jeweils tragende Begründungen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stattgegeben werden, wenn sie hinsichtlich aller tragenden Begründungen zulässig und begründet ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde soll dazu führen, dass das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Revision voraussichtlich über eine der divergierend beantworteten Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) entscheiden, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beantworten oder einem absoluten Revisionsgrund bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs abhelfen muss (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG), auf die die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abstellt. Ist die anzufechtende Entscheidung auf mehrere jeweils tragende Begründungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung deshalb hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund aufzeigen. Dies gilt auch im Fall einer Alternativbegründung (vgl. - Rn. 2; - 2 AZN 889/09 - Rn. 13; - 4 AZN 857/98 - zu B II 2.1.2 der Gründe, BAGE 91, 93).
43. Danach genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat hinsichtlich einer für sich tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts keinen Zulassungsgrund aufgezeigt.
5a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei tragende Gründe gestützt.
6Zum einen hat es angenommen, seit der Streichung des früheren § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom (BGBl. I S. 2911) sei ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr möglich, weil dadurch der Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG entfallen sei. Dies betreffe auch den - im Streitfall vorliegenden - Widerruf von künftigen Leistungen im Insolvenzverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom (- 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327), vom (- 3 AZR 373/06 - BAGE 123, 307) und vom (- 3 AZR 417/07 -) berufen, die allerdings nur laufende Betriebsrenten betrafen und sich ansonsten auf - gesetzlich - unverfallbare Anwartschaften, nicht jedoch auf künftige Zuwächse bezogen (vgl. - Rn. 27 f.; - 3 AZR 373/06 - Rn. 29, aaO).
7Zum anderen ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, eine Gesamtzusage könne nicht durch eine einseitige Neuregelung des Arbeitgebers abgelöst werden, sondern nur durch eine Betriebsvereinbarung. Zudem liege keine Neuregelung, sondern ein vollständiger Widerruf künftiger Leistungen vor, sodass auch bei einer gegenteiligen Annahme im Streitfall die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht gegeben seien.
8b) Jedenfalls, soweit die Ablösemöglichkeit einer Gesamtzusage durch einseitige Arbeitgeberregelung betroffen ist, hat die Beschwerde nicht hinsichtlich aller Begründungserwägungen des Landesarbeitsgerichts einen Zulassungsgrund aufgezeigt.
9aa) Die Beklagte formuliert insoweit die Frage,
10bb) Damit sind keine Zulassungsgründe aufgezeigt. Mit der Begründung, es fehle an einer Neuregelung, setzt sich die Beschwerde überhaupt nicht auseinander.
11Soweit die Frage das Problem betrifft, ob grundsätzlich eine Gesamtzusage durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers geändert werden kann, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gesamtzusage grundsätzlich ablösungsoffen gegenüber einer neuen kollektiven Regelung ist - sei es in Form einer neuen vertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage, in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Sprecherausschussrichtlinie. Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. - Rn. 65 mwN, BAGE 164, 261).
124. Die Ausführungen der Beschwerde können auch nicht so verstanden werden, dass die Beklagte - auch - eine Divergenz iSv. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG geltend macht. Die Entscheidung vom (- 3 AZR 380/17 - Rn. 65 mwN, BAGE 164, 261) ist nicht, auch nicht indirekt in der Beschwerdebegründung in Bezug genommen. Vielmehr macht die Beschwerde geltend, die von ihr aufgeworfene Frage sei offen. Soweit sie die zur Ablösung von Betriebsvereinbarungen durch Betriebsvereinbarung ergangene Rechtsprechung des Senats - ohne Anführung von Fundstellen - in Bezug nimmt, geht sie unausgesprochen und zu Recht davon aus, dass diese eine andere Rechtsfrage behandelt und deshalb keine Divergenz begründen kann.
135. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht stellt keinen der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dar. Auf Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.
14II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:230620.B.3AZN442.20.0
Fundstelle(n):
DB 2020 S. 1800 Nr. 34
NJW 2020 S. 10 Nr. 32
NJW 2020 S. 3265 Nr. 44
QAAAH-53086