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Lexikon - Stand: 15.03.2023

Anti-Organ-Klausel (Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017)

Thorsten Wagemann

I. Neuregelung des Betriebsstättenbegriffs in Art. 5 OECD-MA 2017

Durch eine Betriebsstätte kann durch ein ausländisches Unternehmen in einem Staat eine ertragsteuerliche Präsenz mit entsprechenden Steuerpflichten begründet werden, auch ohne dass es dazu einer offiziellen Registrierung, etwa in einem Handelsregister bedarf. Bereits das inländische Recht enthält Vorgaben dazu, wann eine Betriebsstätte vorliegt (in Deutschland z. B. § 12, § 13 AO). Die DBA enthalten jedoch ggf. von der inländischen Qualifizierung abweichende Regelungen; hiernach kann eine nach nationalem Recht bestehende Betriebsstätte durch die spezielleren DBA-Regelungen auf Basis des § 2 AO wieder neutralisiert werden.

Die Regelungen der sog. Anti-Organ-Klausel in Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017 stehen im Kontext des neugefassten und erweiterten Betriebsstättenbegriffs durch das OECD-Musterabkommen i. d. F. v. 21.11.2017. Treiber für diese Änderungen war der Aktionspunkt 7 im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD. Hierbei wurden die Regelungen in Art. 5 Abs. 4, 5 und 6 ergänzt und die Absätze 3 und 8 neu eingefügt. Die Anpassung betraf insbesondere die Regelungen für Bau- und Montagebetriebsstätten und eine Ausweitung der Kriterien für die Vertreterbetriebsstätte. Zusätzlich enthält der neue ...