Lehrbuch Einkommensteuer
26. Aufl. 2020
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Kapitel 14: Entrichtung der Einkommensteuer
14.1 Voraus- und Abschlusszahlungen
14.1.1 Grundsätzliches
2476Da die Einkommensteuer-Schuld grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Veranlagung ermittelt wird, ordnet § 37 Abs. 1 EStG an, dass der Steuerpflichtige schon im laufenden Jahr Vorauszahlungen auf die später festzusetzende Einkommensteuer zu entrichten hat. Die Vorauszahlungen sind am 10. 3., 10. 6., 10. 9. und 10. 12. fällig, und zwar jeweils ein Viertel der auf das ganze Jahr entfallenden Vorauszahlungen.
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen werden nach der Einkommensteuer bemessen, die sich nach der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die beiden in § 37 EStG vorgesehenen Bemessungsgrundlagen bestimmen nur die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Summe der Vorauszahlungen. Die Vorschrift enthält indes keine ausdrückliche Bestim...BStBl 2012 II 329