Lehrbuch Einkommensteuer
26. Aufl. 2020
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Kapitel 13: Steuertarif
13.1 Allgemeines
2381–2383(Einstweilen frei)
2384Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei besteht in Deutschland ein progressiver Einkommensteuertarif, der sich in fünf Tarifzonen gliedert. Durch die Gewährung eines persönlichen Grundfreibetrages i. H. von 9 168 €/18 336 € - Grund-/Splittingtarif 2019 (9 408 €/18 816 im Jahr 2020), bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird und durch die progressive Gestaltung soll der Einkommensteuer-Tarif der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend Rechnung tragen. Den beiden Progressionszonen schließen sich zwei Proportionalzonen mit dem gleichbleibenden Steuersatz von 42 % und 45 % an.
2385Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss (v. 2 BvL 5/91, BStBl 1993 II 413) gefordert, dass bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung seines existenznotwendigen Bedarfs benötigt.
Durch die Steuerreformen werden daher die Grundfreibeträge laufend weiter erhöht, der Eingangssteuersatz abgesenkt und der Tarifverlauf geändert. Allen Beispielen wurde der Tarif des Jahres 2019 zugrunde gelegt.
Der Tarif 20...