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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 1103/19

Gesetze: SchwarzArbG § 2, MiLoG § 15 Abs. 1, MiLoG § 17, MiLoG § 20, GG Art. 12, GG Art. 14, AEUV Art. 28, AEUV Art. 56, AEUV Art. 153 Abs. 5, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmer

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Das MiLoG ist bei summarischer Prüfung auch auf ausländische Transportunternehmer anwendbar.

2. Ernstliche Zweifel daran ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Finanzgerichte in bisher zu dieser Frage ergangenen Hauptsacheentscheidungen stets die Anwendbarkeit des MiLoG bejaht, allerdings die Revision zugelassen haben.

3. Jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen besteht eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden. Bei den diesbezüglichen Fahrern handelt es sich, soweit sie in Deutschland fahren, um im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 20 MiLoG. Eine Prüfungsverfügung ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Durchführung derartiger Fahrten ernsthaft in Betracht kommt.

4. Etwaige Grundrechtseingriffe in Art. 12 und 14 GG wären bei summarischer Prüfung auf Grund der geringen Intensität und der Rechtfertigung des Eingriffs jedenfalls gerechtfertigt.

5. Eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsverfügung ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Unionsrecht.

Fundstelle(n):
PStR 2020 S. 276 Nr. 12
XAAAH-52709

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