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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 903/16 EFG 2020 S. 1189 Nr. 17

Gesetze: AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 4 S. 2 1. Hs, AO § 235, EStG § 31 S. 3, EStG § 68 Abs. 1, StGB § 15, StGB § 16

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach bestandskräftiger Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld

objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen erfordert das Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung. Es müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt sein.

2. Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Kindergeldbezieher es unterlässt, der Familienkasse den Ausbildungsabbruch des volljährigen Kindes anzuzeigen und weiterhin Kindergeld bezieht.

3. Ein Kindergeldberechtigter handelt regelmäßig nur grob fahrlässig, selbst wenn er das „Merkblatt über Kindergeld” erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat, aber den dort genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dies gilt sogar dann, wenn die Anforderungen an die Mitwirkung klar erkennbar und die Erläuterungen hierzu leicht verständlich abgefasst sind und auf die besondere Situation eingehen, an die die Mitwirkungspflicht anknüpft.

4. Kann nicht festgestellt werden, dass der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen hat, also in dem Bewusstsein eines unehrlichen Verhaltens unter Inkaufnahme der aus diesem Verhalten resultierenden Konsequenzen gehandelt hat, ist der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1189 Nr. 17
DAAAH-52707

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