Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach bestandskräftiger Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld
objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen erfordert das Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung. Es müssen sowohl
der objektive als auch der subjektive Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt sein.
2. Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Kindergeldbezieher es unterlässt, der Familienkasse
den Ausbildungsabbruch des volljährigen Kindes anzuzeigen und weiterhin Kindergeld bezieht.
3. Ein Kindergeldberechtigter handelt regelmäßig nur grob fahrlässig, selbst wenn er das „Merkblatt über Kindergeld” erhalten
und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat, aber den dort genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dies gilt sogar
dann, wenn die Anforderungen an die Mitwirkung klar erkennbar und die Erläuterungen hierzu leicht verständlich abgefasst sind
und auf die besondere Situation eingehen, an die die Mitwirkungspflicht anknüpft.
4. Kann nicht festgestellt werden, dass der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich gehalten und diese billigend
in Kauf genommen hat, also in dem Bewusstsein eines unehrlichen Verhaltens unter Inkaufnahme der aus diesem Verhalten resultierenden
Konsequenzen gehandelt hat, ist der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1189 Nr. 17 DAAAH-52707
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