Im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung bei der Mutterkapitalgesellschaft infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung angefallene
Grunderwerbsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Leitsatz
1. Wird eine – an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligte -Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterkapitalgesellschaft
verschmolzen und fällt deswegen infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) bei der Muttergesellschaft
Grunderwerbsteuer an, so gehört diese Grunderwerbsteuer zu den „Kosten des Vermögensübergangs” im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz
1 UmwStG 2006 und ist damit bei der Mutterkapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Da § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG
keine zeitliche Komponente enthält, ist es auch unerheblich, wenn die Grunderwerbsteuer erst Jahre nach der Verschmelzung
festgesetzt worden ist.
2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 müssen Betriebsausgaben in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Betriebsausgaben
in Form von „Kosten für den Vermögensübergang”aufgeteilt werden, wobei die „Kosten für den Vermögensübergang” nach den gleichen
Grundsätzen zu ermitteln sind wie Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG; entscheidend ist damit das Veranlassungsprinzip
und nicht die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Anschaffungskosten, so dass es insoweit nicht auf § 255
HGB ankommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 29 DStRE 2020 S. 921 Nr. 15 GmbHR 2020 S. 980 Nr. 17 KÖSDI 2020 S. 21932 Nr. 10 UVR 2020 S. 329 Nr. 11 TAAAH-52706
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