1. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 und 2 UStG dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung
voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze
verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch
in der Systematik der Regelung Halt.
2. Die Verwendung des Wortes „oder” lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Voraussetzungen handelt, die
kumulativ vorliegen müssen.
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 69 Nr. 1 GStB 2020 S. 383 Nr. 11 KÖSDI 2022 S. 22604 Nr. 2 PAAAH-52703
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