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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 20/10

Gesetze: AO § 193 Abs. 1 Nr. 1; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; AO § 194 Abs. 1; AO § 195 Satz 2; AO § 199 Abs. 1; AO § 200 Abs. 1; BpO § 5 Abs. 1 Satz 2

Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung

Leitsatz

  1. Im Rahmen einer Außenprüfung können zur vollständigen Prüfung von Sachverhalten auch Unterlagen angefordert werden, die ganz oder teilweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Veranlagungssachbearbeiter vorgelegen haben.

  2. Eine von der originär für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde unter Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragte Finanzbehörde hat nicht mehr über das Ob der Prüfung, sondern nur noch über den Beginn und Ort der Prüfung sowie die Modalitäten der Prüfungsdurchführung zu befinden.

Fundstelle(n):
LAAAH-52700

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