Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung
Leitsatz
Im Rahmen einer Außenprüfung können zur vollständigen Prüfung von Sachverhalten auch Unterlagen angefordert werden, die ganz
oder teilweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Veranlagungssachbearbeiter vorgelegen haben.
Eine von der originär für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde unter Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung
mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragte Finanzbehörde hat nicht mehr über das Ob der Prüfung, sondern nur noch
über den Beginn und Ort der Prüfung sowie die Modalitäten der Prüfungsdurchführung zu befinden.
Fundstelle(n): LAAAH-52700
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