Prozesskostenhilfeverfahren: Auslegung eines Antrags bei wirrem Vorbringen
Gesetze: § 66 Abs 5 S 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: III ZB 68/19 Beschlussvorgehend Az: 4 U 664/19 Beschlussvorgehend LG Meiningen Az: 2 O 638/15 (267)
Gründe
11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom , mit der ihr Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde versagt worden war, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom ist von der Antragstellerin gemäß KV-Nr. 1700 des GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
22. Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (, NJW-RR 2012, 1465, 1466), ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz entspricht den dort angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrem Vorwurf, es sei "ohne gestellten Antrag ein Prozesskostenhilfeverfahren beim Bundesgerichtshof inszeniert" worden, dass sich die Kostenrechnung nur auf die von ihr ausdrücklich erhobene Anhörungsrüge bezieht und bei einer Auslegung ihres dem Senatsbeschluss vom vorausgegangenen wirren Vorbringens als (unzulässige) Rechtsbeschwerde (und nicht als Prozesskostenhilfeantrag für eine unzulässige Rechtsbeschwerde) eine weitere Gebühr angefallen wäre.
Arend
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:070520BIIIZB68.19.0
Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1975 Nr. 27
IAAAH-52633