BGH Beschluss v. - II ZR 130/19

Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbeschlusses; Verlassen der Geschäftsstelle

Gesetze: § 516 Abs 1 ZPO, § 565 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: I-6 U 121/18vorgehend Az: 13 O 298/17

Gründe

1Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am mit der Kostenfolge gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

2Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen. Ohne Einwilligung des Gegners kann ein Beschwerdeführer nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls bis zum Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses zurücknehmen (vgl. , ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (,NJW-RR 2004, 1575; Urteil vom - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Dafür kann es ausreichen, wenn der Geschäftsstellenbeamte den Beschluss in den äußeren Geschäftsgang gegeben hat. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. , NJW-RR 2004, 1575; Beschluss vom - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).

3Die Rücknahmeerklärung des Beschwerdeführers ging am Nachmittag des und damit vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am ein. Der Senat hat am die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beschlossen. Abschriften dieses Beschlusses wurden noch am Nachmittag des zur Bekanntgabe an die Parteien in den Postausgang der Geschäftsstelle gelegt, allerdings ausweislich des Speicherdatums erst nach dem Zeitpunkt des letzten Abtrags an diesem Tag. Damit ist davon auszugehen, dass sie die Geschäftsstelle erst am Morgen des mit dem nächsten Postabtrag verlassen haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:110220BIIZR130.19.0

Fundstelle(n):
DAAAH-52626