Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
BStBl 2020 I 496, zur pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (Vorläufer der Vorschrift).
Bergan/Horlemann, Corona-Pandemie und Verlustabzug, DStR 2020, 1401; Hechtner, Neuregelungen zur Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020, ; Morawitz, Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 mittels pauschalierten Verlustrücktrags zur Stärkung der Liquidität in Zeiten der Corona-Pandemie, DStR 2020, 914 (zum ; Schiffers, Corona-Pandemie: Erleichterungen beim Verlustrücktrag aus 2020, DStZ 2020, 600; Weiss, Steuerliche Verlustbehandlung nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, DB 2020, 1531.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die §§ 110 und 111 EStG wurden als Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie unter einem neuen Abschnitt im Einkommensteuergesetz eingeführt. Vom Gesetzgeber beabsichtigt waren schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen und damit eine zielgerichtete Stärkung der Wirtschaftskraft Deutschlands, um die ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie abzumildern. Insbesondere Unternehmen werden mit...