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NWB Nr. 28 vom

Lehrer, Dozenten, Trainer und Übungsleiter in der Sozialversicherung

Andreas Hartmann

Beim Umgang mit Lehrern, Dozenten, Trainern und Übungsleitern sind einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Sind Lehrkräfte selbständiger dank „kulanter“ Rechtsprechung?

Die Problematik der Scheinselbständigkeit wurde für Lehrkräfte durch eine tendenziell „kulante“ Rechtsprechung in gewissem Maße entschärft.

[i]Besonderheiten reiner DienstleistungenBei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit voraussetzen, ist das Fehlen von Investitionen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Dasselbe gilt für die Vereinbarung eines festen Stundenhono-rars. Aber auch die räumliche und zeitliche Integration der Veranstaltungen einer frei mitarbeitenden Lehrkraft in den Gesamtplan des Veranstalters, das Fehlen eines eigenen unternehmerisch-werbenden Auftretens am Markt und das Vorhandensein gewisser inhaltlicher Rahmenbedingungen für die zu vermittelnden Kenntnisse machen die frei mitarbeitende Lehrkraft nicht zum Scheinselbständigen.

[i]Enger WeisungsbegriffErst wenn die Bildungseinrichtung sich nicht mehr auf abstrakte, thematische Vorgaben beschränkt, sondern beginnt, in die Stoffvermittlung durch...