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StuB 13/2020 S. 527

Einkommensteuer | Zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei der Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) im Jahr 2019 buchten depotführende Kreditinstitute teilweise S. 528für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet. Nach den Feststellungen der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfung liegen für die o. g. Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor ( NWB DAAAH-50789)

Nach dem Ergebnis der Prüfungen ist für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich. Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im K...