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Elterngeld | Bei der Bemessung zu berücksichtigende Provisionen
Die in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen sind materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen.
Die von der Arbeitnehmerin bezogenen Provisionen sind daher bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin steht nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar aufgrund des steuerakzessorischen Regelungsansatzes im Elterngeldrecht grds. die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist. Bestehen – wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – greifbare Anhaltspunkte, dass die inhaltlichen Festsetzungen aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren ...