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Publikums-KG | Rückständige Einlagen des Kommanditisten
Die Gesellschafter einer Fondsgesellschaft können die Regelung des § 167 Abs. 3 HGB, wonach der Kommanditist an dem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt, dahingehend abbedingen, dass der von den Kommanditisten noch nicht geleistete Teil ihrer Pflichteinlage nur soweit „rückständig“ sein soll, als durch Gesellschafterbeschluss von den Gesellschaftern die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage verlangt und diese damit fällig gestellt wird. [i]Müller, NWB 36/2019 S. 2653
Das Gericht geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten eines Filmfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG in Ermangelung eines weiteren Gesellschafterbeschlusses i. S. des Gesellschaftsvertrags keine „rückständi...