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Finanzgerichtsordnung | Gehörsverletzung durch unzureichende Akteneinsicht und Verwertung von Unterlagen mit Sperrvermerk
Der kann wie folgt zusammengefasst werden: Es ergeben sich Besonderheiten im Hinblick auf eine vom Kläger im Finanzgerichtsverfahren beantragte Akteneinsicht, wenn Akten nur elektronisch vorliegen, wenn nach Akteneinsicht weitere Akten vom Finanzgericht angefordert werden und wenn Akten einen Sperrvermerk in Bezug auf die Akteneinsicht enthalten.
Der BFH trifft im Besprechungsbeschluss zur Stattgabe einer Nichtzulassungsbeschwerde wesentliche Feststellungen zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Wege der Akteneinsicht durch den Kläger. Seine Prüfung des erstinstanzlichen Urteils führt zur Feststellung gleich mehrfacher Verstöße gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Finanzgericht: So sei dem Kläger vor der mündlichen Verha...