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BFH 07.04.2020 II B 82/19, NWB 27/2020 S. 1984

Abgabenordnung | Rechtsweg für Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. (2) Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.