1. Die aufsichtsrechtliche Beanstandung einer Entscheidung des Schiedsamts nach § 89 Abs. 10 S. 7 SGB V kann von allen Vertragspartnern im Wege einer Aufsichtsklage angefochten werden.
2. Aufsichtsmaßnahmen sind rechtswidrig, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt.
3. Ist Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Maßnahme ein Vertrag zwischen Selbstverwaltungsträgern, hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass vertragliche Vereinbarungen auf einen Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben.
4. Die im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 456. Sitzung aufgestellten Kriterien zur Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen nach § 87a Abs. 2 S. 3 SGB V sind für die Gesamtvertragspartner verbindlich.
5. Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind nicht von der Förderung durch einen Zuschlag auf den Punktwert ausgeschlossen.
6. Die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 87a Abs. 2 S. 3 SGB V ist nicht beschränkt auf Planungsbezirke, bei denen ein lokaler Versorgungsbedarf besteht, die unterversorgt sind oder denen eine Unterversorgung droht.
7. Für die Entscheidung, ob und für welche Planungsbereiche Förderungen vereinbart werden, ist den Vertragspartnern ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.
8. Ordnet der Gesetzgeber das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage an, rechtfertigen allein die regelmäßigen Folgen des Sofortvollzugs (hier die Nichtumsetzung einer Vergütungsvereinbarung) bei einer Abwägung der Interessen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
9. Besondere Umstände, die eine ausnahmsweise Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug rechtferigen, können in einer erheblichen Gefährdung der Versorgungsstrukturen liegen.
Fundstelle(n): FAAAH-52083
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