BMF - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001 BStBl 2020 I S. 570

Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom ; Besteuerung von Grenzpendlern

Die am mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am um einen Monat verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom bis zum verlängert.

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung vom zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer*innen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, wie im gegenseitigen Einvernehmen vom verlängert

1. Einführung

Am haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung") geschlossen.

2. Verlängerung

Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann.

Am haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine Vereinbarung geschlossen, die Konsultationsvereinbarung bis zum zu verlängern.

In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung zum zweiten Mal bis zum zu verlängern.

3. Veröffentlichung

Diese zweite Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt („Belgisch Staatsblad" - „Moniteur beige“) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am :

Für die zuständige Behörde Belgiens

P. De Vos

Generalberater, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien Für die zuständige Behörde Deutschlands

S. Bruns

Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland

BMF v. - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 570
DB 2020 S. 1428 Nr. 27
EStB 2020 S. 258 Nr. 7
BAAAH-52067