MwSt-Senkung: Programmiert der Gesetzgeber die Gastronomie auf Chaos?
Mit [i]Sonderberichterstattung über die Corona-Krise NWB AAAAH-44313 dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ soll die deutsche Wirtschaft nach Vorstellung des Finanzministers mit „Wumms aus der Krise kommen“. Während man in der Gastronomie vielerorts noch nicht einmal das vorangegangene (erste) „Corona-Steuerhilfegesetz“ technisch und praktisch umgesetzt hat, folgt hier nun schon das zweite. Zur Erinnerung: Mit Zustimmung des Bundesrats am wurde mit dem Corona-Steuerhilfegesetz die Umsatzsteuer für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt (außer Getränke), jedenfalls für die Zeit vom bis . Nun folgen die Senkungen von 7 % auf 5 % und von 19 % auf 16 %, aber nur bis zum . Für den Gastronomen bedeutet das im Klartext: Wer seine Kasse bereits für Speisen an den ermäßigten Steuersatz von 7 % angepasst hatte, muss zum noch einmal tätig werden und auf 5 % für Speisen und 16 % für Getränke umprogrammieren. Dann muss der Gastronom nach Vorstellung der Finanzverwaltung spätestens zum seine Kasse mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet haben und programmieren. Und wieder drei Monate später steht zum die Änderung zurück auf 7 % und 19 % an, abschließend zum die abermalige Änderung auf 19 % für alles außer Speisen außer Haus.
Ich [i]Eckert, Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen, BBK 13/2020 S. 608, in dieser Ausgabe wage die Prognose, dass die pünktlichen Umstellungen der Kassensysteme (viermal in einem Jahr) auch bei engagiertem Einsatz und bestem Willen aller Beteiligten mangels personeller Kapazitäten im Bereich der Kassenhändler und Kassenhersteller nicht flächendeckend funktionieren werden, so dass es womöglich in den ersten Tagen oder vielleicht sogar Wochen nach dem jeweiligen Umstellungsdatum zu fehlerhaften Belegen kommen wird. Die Belegausgabepflicht gilt bekanntlich seit Januar dieses Jahres, und was passiert, wenn ein fehlerhafter Steuersatz oder -betrag auf dem Beleg steht? Man wird sicherlich schnell an § 14c UStG denken, aber ist das wirklich gewollt?
Das BMF wird die Chance haben, zu zeigen, ob man es mit unbürokratischen Hilfen wirklich ernst meint und schnellstens großzügige Übergangsregelungen für den Praktiker vor allem im Bereich der Gastronomie schafft. Denkbar wäre übergangsweise ein handschriftlicher Vermerk auf dem Beleg oder ein Musteranschreiben, das an den Beleg geheftet wird, aus dem hervorgeht, dass ein nicht mehr gültiger Steuersatz oder Steuerbetrag auf dem Beleg ausgewiesen ist.
Auch eine Verschiebung der Frist zur Umstellung auf eine TSE auf den würde aufgrund der gleichzeitigen Umprogrammierung der Steuersätze deutliche Erleichterung bringen.
Beste Grüße
Bernd Levenig
Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 593
NWB JAAAH-51678