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Beruf | Zulassung als Syndikusanwalt
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids (§ 46b Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 46a, § 46 Abs. 2–5 BRAO) nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu widerrufen (§ 46b Abs. 2 BRAO) und – bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen – eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit zu erteilen (§ 46a BRAO). [i]Zum Syndikus- Steuerberater Günther/Grupe, NWB 22/2019 S. 1613
Aber auch wenn der Erstreckungsbescheid im vorliegenden Fall objektiv rechtswidrig war, konnte die klagende Rentenversicherung (§ vgl. § 46a Abs. 2 Satz 3 BRAO) dies nicht geltend machen. Da die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstreckungsbescheids erfüllt waren und die beklagte Anwaltskammer lediglich fehlerhaft einen Erstreckungs- statt eine...