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Einkommensteuer | Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG: Steuerfreie Einnahmen sind Gewinnbestandteil, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nicht
Der BFH hatte sich im Urteil v. einmal mehr mit dem Begriff des Gewinns, der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG mindert, auseinanderzusetzen. Er entschied, dass der Bilanzgewinn i. S. des § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, in den eine steuerfreie Investitionszulage einzubeziehen ist, den aber nichtabsetzbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG mindern.
Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, der zufolge der in die Überentnahmeberechnung für Zwecke der Ermittlung etwaig nach § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Schuldzinsen einzubeziehende Gewinn der Steuerbilanzgewinn i. S. des § 4 Abs. 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen zur Ermittlung der betrieblichen Einkünfte bleiben außer Betracht. Das war bezüglich steuerfreier Einnahmen schon bisher weitestgehend unbestrit...