Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
3. Aufl. 2020
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13 Pflichtverletzungen und Sanktionen
13.1 Aufstellung des Jahresabschlusses
13.1.1 Fristüberschreitung
Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft sind zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet; bei kleinen Kapitalgesellschaften beträgt die Frist zur Aufstellung sechs Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB, siehe hierzu Kap. 4.2). Die Überschreitung (nur) der Aufstellungsfrist ist aus dem HGB heraus nicht sanktionsbewährt. Entsteht jedoch aus der verspäteten Aufstellung des Jahresabschlusses ein Schaden für die Gesellschaft, kommen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Geschäftsführern in Betracht (§ 43 GmbHG, § 93 AktG).
Zu Sanktionen bei verspäteter Offenlegung siehe Kap. 13.2.
13.1.2 Unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse, Verschleierung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied der Geschäftsführung (oder des Aufsichtsrats; für kleine Kapitalgesellschaften i. d. R. nicht relevant) die Verhältnisse der Gesellschaft in der Eröffnungsbilanz und im Jahresabschluss
unrichtig wiedergibt oder
verschleiert (§ 331 Nr. 1 HGB).
Über § 335b HGB gilt diese Strafvorschrift auch für die § 264a-HGB-Gesellschaften. Also können sich auch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretun...