Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
3. Aufl. 2020
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12 Offenlegung, Hinterlegung
12.1 Offenlegungs- und Hinterlegungsfrist
Für kleine Kapitalgesellschaften gilt: Der festgestellte Jahresabschluss ist (unter Berücksichtigung von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen, siehe Kap. 12.2 und 12.3)
unverzüglich nach Vorliegen, jedoch
spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht,
beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und bekannt zu machen (§ 325 Abs. 1 i. V. mit Abs. 1a HGB). Die Ein-Jahres-Frist gilt auch für die Kleinstkapitalgesellschaft im Fall der Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Zum Offenlegungs- und Hinterlegungsverfahren siehe Kap. 12.4.
Zu Sanktionen bei nicht fristgerechter Offenlegung/Hinterlegung siehe Kap. 13.2.
12.2 Offenzulegende Unterlagen bei der kleinen Kapitalgesellschaft
Die kleine Kapitalgesellschaft kann von einigen Aufstellungserleichterungen – gemessen am Maßstab der großen Kapitalgesellschaft – Gebrauch machen. Diese Aufstellungserleichterungen schlagen natürlich bei der Offenlegung durch, da ein zulässig nicht durchgeführtes Aufstellungsdetail auch keine Offenlegung nach sich ziehen kann. Nachfolgend sind die Aufstellungserleichterungen, die in diesem Buch ausführlich erläutert w...