Nachweis der Arbeitslohnbesteuerung in Indien i.S. des § 50d Abs. 8 EStG
Leitsatz
1) § 50d Abs. 8 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen Völkerrecht.
2) Wird für einen Steuerpflichtigen in Indien keine Veranlagung durchgeführt, kann er den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung
der in Indien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers
über den Steuerabzug (z.B. Quellen/Lohnsteuerbescheinigung, ausländische Gehaltsabrechnung mit der Ausweis der abgeführten
Quellensteuer) führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2020:0417.1K1035.11E.00
Fundstelle(n): DB 2020 S. 16 Nr. 26 DStR 2020 S. 8 Nr. 48 DStRE 2021 S. 68 Nr. 2 EFG 2020 S. 1084 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2020 S. 682 KÖSDI 2020 S. 21891 Nr. 9 LAAAH-51433
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