Werbungskostenabzug für den zweiten Umzug innerhalb von 5 Jahren: Anwendbarkeit der Regelungen des BUKG
Umzugskostenpauschale ohne Nachweis von Aufwendungen
kein Häufigkeitszuschlag bei freiwilligem Arbeitgeberwechsel
Beförderung des Umzugsgutes mit eigenem PKW
Abziehbarkeit von Besichtigungsfahren entsprechend § 7 Abs. 2 BUKG
Leitsatz
1. Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien (R 9.9 Abs. 2 LStR) die Kosten bis zur Höhe der Beträge
anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde.
2. Auch wenn ein Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Umzug sonstige Umzugsauslagen nicht nachweisen kann, steht
ihm die Umzugskostenpauschale nach § 10 BUKG zu (im Streitjahr 2015: 715 EUR). Hat sich der Arbeitnehmer freiwillig für einen
Arbeitgeberwechsel und den damit verbundenen Umzug entschieden, ist die Umzugskostenpauschale auch dann nicht um 50 % zu erhöhen
(sog. Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 5 BUKG), wenn es sich dabei um den zweiten Umzug innerhalb von fünf Jahren handelt.
3. Wird die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen, so können sonstige einzelne Kosten für den Umzug nicht in Anspruch
genommen werden (vgl. ).
4. Die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw können mit 0,30 EUR je Kilometer als Werbungskosten
abgezogen werden; die so ermittelten Werbungskosten sind nicht nach § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 EUR zu kürzen.
5. Die Aufwendungen für die mit dem PKW durchgeführten Besichtigungsfahrten zur neuen Wohnung sind entsprechend § 7 Abs. 2
BUKG in Höhe der Fahrtkosten für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte
der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als Werbungskosten abzugsfähig. Tage- und
Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 42 DStRE 2020 S. 1379 Nr. 22 LAAAH-51391
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