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FG München Urteil v. - 7 K 2095/16 EFG 2020 S. 982 Nr. 14

Gesetze: EStG 1997 § 5 Abs. 4a, EStG 1997 § 52 Abs. 6a S. 2, BGB § 765 ff., BGB § 320

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen der Muttergesellschaft für gegenüber der Tochtergesellschaft gegen eine Beteiligung an den Krediterträgen der Tochtergesellschaft übernommenen Personalsicherheiten (Bürgschaften/Garantien und sonstige Haftungsverhältnisse für sog. Eurokredite der Tochtergesellschaft)

Leitsatz

1. Die Berücksichtigung eines Verpflichtungsüberschusses als drohender Verlust ist gemäß § 5 Abs. 4a EStG für Steuerbilanzen für nach dem endende Wirtschaftsjahre nicht mehr möglich (vgl. ).

2. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Schwebende Geschäfte sind Vertragsverhältnisse, die am jeweiligen Bilanzstichtag (prospektiv) noch auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet sind.

3. Hat die 100%ige Tochtergesellschaft – von der Muttergesellschaft vermittelte – sog. Eurokredite gewährt und hat die Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft unter Vereinbarung einer Beteiligung an den von der Tochtergesellschaft mit den Eurokreditgeschäften erzielten Margen Kreditrisiken (Personalsicherheiten wie Bürgschaften, Garantien, vergleichbare Haftungszusagen) aus den Eurokrediten übernommen, so stehen der Bildung von Rückstellungen der Muttergesellschaft im Hinblick auf die drohende Inanspruchnahme aus den Personalsicherheiten weder die Grundsätze zur Bilanzierung schwebender Geschäfte noch das das gesetzliche Verbot von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs. 4a EStG) entgegen (im Streitfall: Bilanzstichtag ), da die am Bilanzstichtag hinreichend konkretisierten Einstandspflichten nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur vereinbarten Margenbeteiligung stehen (Abgrenzung zu , BStBl 2009 II S. 100 sowie zu , EFG 2009 S. 917).

3. Die Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrags wird nicht durch das Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen Bürgen und Schuldner berührt, sodass auch ohne vertragliche Vereinbarung des Bürgen mit dem Hauptschuldner eine Bürgschaft vorliegen kann.

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1903 Nr. 35
EFG 2020 S. 982 Nr. 14
EStB 2020 S. 407 Nr. 10
KÖSDI 2020 S. 21886 Nr. 9
UAAAH-51388

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