Anforderungen an den Buchnachweis
und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Leitsatz
1. Zur Führung
des Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss
der Unternehmer eine im Zeitpunkt der Lieferung noch gültige die
USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen.
2. Der Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher
Lieferungen erfordert eine durchgängig verwendete individualisierende
Güterkennzeichnung damit bei einer Gesamtüberprüfung der Warenausgänge
die richtigen Transportbelege den jeweiligen Rechnungen zugeordnet
werden können.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2020 S. 705 EFG 2020 S. 1185 Nr. 16 PStR 2020 S. 265 Nr. 12 VAAAH-51379
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