Bayerisches Landesamt für Steuern - S 7107.1.1-16/3 St33

Erteilung von verbindlichen Auskünften zu § 2b UStG

Verbindliche Auskünfte sind nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich nur zu genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass verbindliche Auskünfte zu § 2b UStG (Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts) auch dann zu erteilen sind, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.

Beispiel:

Eine Kommune hat vor einigen Jahren die Verkehrsüberwachung gegen Kostenerstattung auf einen Zweckverband übertragen. In Anknüpfung an das Körperschaftssteuerrecht wurde bislang umsatzsteuerrechtlich eine nicht steuerbare Beistandsleistung angenommen. Im Rahmen eines Antrags auf verbindliche Auskunft fragt die Kommune an, ob nach Einführung des § 2b UStG aufgrund fehlenden Wettbewerbs weiterhin von einer Nichtsteuerbarkeit auszugehen ist.

Auch ohne Änderung des Sachverhalts ist die Erteilung einer verbindlichen Auskunft möglich, da die Einführung von § 2b UStG eine grundlegende Gesetzesänderung darstellt, die zu wesentlichen negativen Steuerfolgen führen kann. Eine Sachverhaltsänderung für die Zukunft wäre grundsätzlich möglich, da die Kommune die Verkehrsüberwachung auch selbst durchführen könnte.

Aufgrund der besonderen Aufgaben der öffentlichen Hand kann der Eintritt wesentlicher negativer Steuerfolgen bzw. die Möglichkeit der Sachverhaltsänderung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelmäßig unterstellt werden.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 7107.1.1-16/3 St33

Fundstelle(n):
RAAAH-51337