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Online-Beitrag vom

Offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids

Prof. Dr. Alexander Kratzsch

[i]v. Wedelstädt, Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, infoCenter, NWB QAAAA-57047 Sind vom Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung angegebene Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden, weil die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich nicht eingescannt und die angegebenen Einkünfte somit nicht in das elektronische System übernommen wurden, ist fraglich, ob ein mechanisches Versehen und somit grundsätzlich eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO vorliegt. Ein mechanisches Versehen ist nach Auffassung des BFH nicht gegeben, wenn der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung unterlässt, obwohl sich ihm aufgrund der im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falls hätte aufdrängen müssen (, NWB LAAAH-49574).

I. Fehlerhafte Umsetzung der Prüf- und Risikohinweise

[i]SachverhaltDer Kläger hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von von 128.641 € erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Finanzamt wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, so dass eine Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des K...