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Gewerbesteuer | Das Sortenschutzrecht ist ein Recht i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG
(1) § 10 Abs. 1 SortschG vermittelt dem Sortenschutzinhaber (§ 8 SortSchG) eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich befristet einem Saatguthersteller S. 482gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG vor. (2) Bei der Rechteüberlassung eines Züchters an einen Saatguthersteller handelt es sich nicht um eine sog. Vertriebslizenz i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f, Klammerzusatz Alt. 3 GewStG. Denn der Saatguthersteller nutzt die Lizenz zur Herstellung von Vermehrungsmaterial für den Verkauf. Dieses Recht wird nicht unverändert an die Landwirte weitergegeben, da diese im Gegensat...