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BFH 05.12.2019 II R 41/16, StuB 12/2020 S. 487

Ansatz der üblichen Miete anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts

(1) Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grds. das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist. (2) Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.

Praxishinweise

(1) Werden Immobilien geschenkt oder vererbt, sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Grundbesitzwerte maßgeblich. Hierbei ist die Bewertung bebauter Grundstücke (§ 180 BewG) von der Grundstücksart abhängig (§ 181 BewG). Im Ertragswertverfahren sind nac...