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Einkommensteuer | Zur Investitionszulage und dem Schuldzinsenabzug (BFH)
Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG enthält keine eigene Definition des Gewinns. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze gem. § 4 Abs. 1 EStG. Sinn und Zweck der Vorschrift über den Schuldzinsenabzug ist es, Schuldzinsen nur als Betriebsausgabe zuzulassen, soweit eine private Veranlassung ausgeschlossen ist.
Sachverhalt: Der Berechnung der nicht ab...