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Bilanzierung | Keine Rückstellung für Räumung des Baustellenlagers
Nach dem ist der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende), dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig „überlagert“ wird.
Das Urteil ist eine Fortsetzung und Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung passivierungspflichtiger Verbindlichkeitsrückstellungen aufgrund einer Außenverpflichtung von nicht rückstellungsfähigen Innenverpflichtungen wegen eigenbetrieblicher Interessen.
Die Klägerin, eine im Spezialgerüstbau tätige GmbH, hatte Rückstellungen für den Aufwand der Demontage des auf der je...