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Lohn und Gehalt | Nur halbe Entfernungspauschale bei Rückfahrt am Folgetag
Die Entfernungspauschale wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Arbeitnehmer am selben Tag zur Tätigkeitsstätte hin und zurückfährt. Fährt der Arbeitnehmer aber erst am Folgetag zurück, weil er an der Tätigkeitsstätte übernachtet oder über Nacht tätig ist (z. B. als Flugbegleiter), wird die Entfernungspauschale für die Hinfahrt an dem einen Tag und für die Rückfahrt an dem folgenden Tag jeweils nur zur Hälfte gewährt.
A [i]Arbeitnehmer war über Nacht tätig ist Stewardess. Sie ist an 30 Tagen zum Flughafen gefahren (Entfernung einfache Strecke: 10 km), aber nicht am selben Tag zurückgefahren, sondern erst am Folgetag. Sie kann für die Hinfahrt an 30 Tagen eine Entfernungspauschale von 0,15 € pro km geltend machen, also 30 ∙ 10 ∙ 0,15 € = 45 €, und für die Rückfahrt an ...