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Zur Lizenzschranke und zum Nexus-Ansatz
Anmerkungen zum
Die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Norm des § 4j EStG ab dem und dem veröffentlichten schuf Rechtsunsicherheit, wie mit der neuen Norm umzugehen ist. Das führte dazu, dass einige Autoren zu möglichen weiteren Entwicklungen der Lizenzschranke, auch im Zusammenspiel mit anderen Normen und europäischen Anti-BEPS-Entwicklungen, Stellung genommen haben. Dabei wurde insbesondere die Qualifikation als Nexus-konformes Regime für einen Großteil der Präferenzregime in der Literatur diskutiert und ein BMF Schreiben gefordert, um dieser Rechtsunsicherheit zu begegnen. Diesem Aufruf ist das BMF nun gefolgt und hat mit seinem Schreiben vom Stellung zur Lizenzschranke bezogen.
Das präzisiert erstmals, welche internationalen Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018 von der Lizenzschranke erfasst werden.
Das BMF stellt in einer nicht abschließenden Liste einige nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen dar, die im Veranlagungszeitraum 2018 grds. unter das Abzugsverbot der Lizenzschranke (§ 4j EStG) fallen. Dabei ...