Gemischte Schenkung bei einer Teilerbauseinandersetzung zwischen Vater und Tochter als Miterben und hohen Wertunterschieden
der Grundbesitzwerte der von den Miterben übernommenen Immobilien
Leitsatz
1. Übernimmt bei einer Teilerbauseinandersetzung einer aus Angehörigen (hier: Vater und Tochter) bestehenden Erbengemeinschaft
ein Miterbe (hier: Vater) eine Immobilie und der andere Miterbe (hier: Tochter) ein landwirtschaftliches Hofgut, das er kurz
nach der Teilerbauseinandersetzung veräußert, so liegt eine gemischte Schenkung zwischen den Miterben vor, wenn der nunmehr
auf den Stichtag der Teilerbauseinandersetzung auf Basis des Liquidationswerts (§ 162 Abs. 3 BewG in Verbindung mit § 166
BewG) festgestellte Grundbesitzwert des Hofguts den ebenfalls auf den Stichtag der Teilerbauseinandersetzung festgestellten
Grundbesitzwert für die Immobilie um mehr als das Doppelte übersteigt und den Erben zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung
der erhebliche Wertunterschied (im Streitfall: in Millionenhöhe) zwischen Hofgut und Immobilie auch bewusst und bekannt war.
2. Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des
zugewendeten Grundbesitzes zu ermitteln. Soweit dies im Einzelfall einen Unterschied zwischen dem nach dem Bewertungsgesetz
ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen. Das gilt
auch für Ermittlung der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung.
3. Eine gemischte freigebige Zuwendung ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem
Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags
enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt.
4. Besteht bei einer gemischten Schenkung eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen
Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich
war, d.h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war (, NJW 2012
S. 605). Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene
Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 44 DStRE 2020 S. 1441 Nr. 23 EFG 2020 S. 1624 Nr. 21 NWB-EV 2020 S. 249 Nr. 7 UVR 2020 S. 239 Nr. 8 SAAAH-50813
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