Anspruch auf Akteneinsicht und Aktenkopien im Finanzprozess
Vorrang der FGO vor dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO
Leitsatz
1. Auch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO in der ab dem geltenden
Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom , BGBl 2017 I S. 2208) hat der Kläger im Finanzprozess Anspruch auf
Akteneinsicht grundsätzlich nur in den Diensträumen des Gerichts sowie außerhalb des Gerichts befindlichen Räumen eines anderen
Gerichts oder einer Behörde, nicht aber auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Das gilt
auch dann, wenn die örtlichen Gerichte am Kanzleisitz des Bevollmächtigten für Externe keine Kopien fertigen.
2. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Anfertigung und Überlassung vollständiger Kopien, d. h. einer „Zweitakte”. Ein
Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung
sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue” oder
„auf Verdacht” die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen (vgl. ). Ein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien kann auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 15 Abs. 3 DSGVO
hergeleitet werden.
3. § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren.
4. Anders als § 2a Abs. 5 AO normiert die FGO keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser
Ausschluss der Anwendung der DSGVO entspricht der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit
der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren (vgl. ). Denn Prozessordnungen wie die
FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2020 S. 14 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2020 S. 1822 PStR 2021 S. 75 Nr. 4 OAAAH-50810
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