Unternehmereigenschaft und Organträgereignung eines Zweckverbands
Leitsatz
1. Ein Zweckverband (juristische Person des öffentlichen Rechts), der zur Abwasserbeseitigung notwendige Abwasserbehandlungsanlagen
an eine in ihn wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell eingegliederte GmbH verpachtet, wird insoweit privatrechtlich
wirtschaftlich tätig und ist tauglicher Organträger.
2. Die Organträgerschaft kann sich nur soweit erstrecken, als der Zweckverband seinerseits durch eigene Umsätze – nicht durch
diejenigen der Organgesellschaft – unternehmerisch handelt und insoweit eine wirtschaftliche Eingliederung bejaht werden kann,
als die Tätigkeit der Organgesellschaft mit ihrem Wirken gerade die wirtschaftliche/unternehmerische Tätigkeit des Organträgers
fördert und die Förderung sich als von einigem Gewicht darstellt.
3. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn sie im eigenen Namen gegen
Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. Sie muss dabei auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen
der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen tätig sein. Die Modalitäten ihrer Tätigkeit dürfen nicht durch
ihr Sonderrecht bestimmt sein.
4. Die Nutzung von körperlichen und nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ist grundsätzlich
eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit. Dem Begriff der Vermögensverwaltung kommt dabei umsatzsteuerlich für die
Unternehmerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch einen Betrieb gewerblicher Art keine Bedeutung
zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 45 DStRE 2020 S. 1449 Nr. 23 EFG 2020 S. 1179 Nr. 16 KÖSDI 2020 S. 21938 Nr. 10 HAAAH-50808
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