Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung eines PKW für betriebliche Zwecke
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bei Bezeichnung der Fahrtziele unter umfangreicher Verwendung von Abkürzungen und durch
unvollständige Adressangaben
Leitsatz
1. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mindestens 90 % beträgt. Für PKW ist die betriebliche
Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen.
2. Für den Fall der Anwendung der 1 %-Regelung ist von einer nicht nur geringfügigen und über 10 % liegenden Privatnutzung
des betrieblichen Fahrzeugs auszugehen.
3. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß und kann daher der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht zugrunde gelegt
werden, wenn zur Angabe der Fahrtziele nicht aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen verwendet werden, die Einträge
grundsätzlich nur den ggf. zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer enthalten und sich die
genauen Adressangaben auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie
Abkürzungsverzeichnissen oder Kundenlisten ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 992 Nr. 14 EStB 2020 S. 407 Nr. 10 TAAAH-50804
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