Überwiegende Finanzierung des Trägers aus Zuwendungen und Vermögensverwaltung
Leitsatz
1. Zweckbetriebe im Sinne von § 68 Nr. 9 AO sind „Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert”. Überwiegend aus Zuwendungen
und Vermögensverwaltung in diesem Sinne ist die Finanzierung, wenn die Einnahmen zu mehr als 50 % aus Quellen, die keine Gegenleistungen
für Auftrags- oder Ressortforschung sind oder aus – nicht unternehmerischer – Vermögensverwaltung stammen.
2. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 14 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist dahingehend
auszulegen, dass er nur im Sinne des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B.
das Halten von Gesellschaftsanteilen erfasst, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie den Verkauf von Gesellschaftsanteilen.
3. Für die Frage der überwiegenden Finanzierung im Sinne des § 68 Nr. 9 AO ist auf den Durchschnittswert bezogen auf einen
Dreijahreszeitraum (das Streitjahr und die beiden vorangegangenen Jahre) abzustellen, nicht auf den Wert jedes einzelnen Streitjahres.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2462 Nr. 44 DStR 2020 S. 8 Nr. 45 DStRE 2020 S. 1437 Nr. 23 JAAAH-50803
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