BGH Beschluss v. - 1 StR 510/18

Strafzumessung: Berücksichtigung einer ausländischen Verurteilung bei der Gesamtstrafenbildung

Gesetze: § 55 StGB

Instanzenzug: Az: 201 Js 85026/11 - 19 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Diebstahls und Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

2Während der Schuldspruch auf die revisionsrechtliche Prüfung keine Rechtsfehler aufweist, begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken.

3Es erweist sich als Rechtsfehler, dass die Verurteilung des Angeklagten vom durch ein polnisches Gericht, welche seit dem rechtskräftig ist, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden ist. Dort ist der Angeklagte zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; hätte es sich bei dieser Verurteilung um eine deutsche Verurteilung gehandelt, wäre eine Einbeziehung nach § 55 StGB möglich gewesen. Dass dies bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da - soweit ersichtlich - kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben wäre (vgl. hierzu , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16, zur Kritik vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1231 mwN), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 569/10, StV 2011, 589 f.; vom - 1 StR 670/16, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 22 und vom - 1 StR 599/17, NStZ-RR 2018, 333; Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO; vgl. auch Rn. 6). Zur Berücksichtigung dieses Aspekts hätte vorliegend insbesondere deshalb Anlass bestanden, da die hier verhängte und die polnische Gesamtfreiheitsstrafe zusammen zu einer Gesamtverbüßungsdauer von 16 Jahren führen (vgl. zu diesem Aspekt Rn. 15).

4Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar nur die Gesamtstrafe, der Senat hebt jedoch auch die Einzelstrafaussprüche mit auf, um dem neuen Tatgericht eine ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR510.18.0

Fundstelle(n):
FAAAH-50625