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Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu einer weltweiten Pandemie geführt, die auch Deutschland getroffen hat. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen aus dem Lockdown haben Bund und Länder bereits vielfältige Hilfsprogramme aufgelegt. Während zu Beginn der Coronakrise direkte Sofortmaßnahmen im Vordergrund standen, konzentriert sich die Politik derzeit auf breiter angelegte Konjunkturprogramme. Zur Stimulierung der Wirtschaft, zur Förderung des allgemeinen Konsums und zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann es hierbei auch geboten sein, dass im Zuge von allgemeinen Konjunkturprogrammen auch steuerliche Sofortmaßnahmen angedacht werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Beschlossene Maßnahmen durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz
[i]Erstes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedetDer Gesetzgeber hat mit dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz derartige dringliche Sofortmaßnahmen umgesetzt (Bundestag: 2./3. Lesung am , Bundesrat: ), die der Stützung der Wirtschaft und der Sicherstellung von Beschäftigung dienen sollen. Im Einzelnen wurden u. a. folgende Maßnahmen umgesetzt:
[i]Senkung des USt-SatzesMit dem neuen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wird die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und ...