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Frachtvertrag | Haftung der Post wegen verspäteter Zustellung
Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein.
Zwischen der Post und ihren „Klienten“ kommt ein Frachtvertrag zustande. Nach Auffassung des Gerichts haftet die Post als Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist (§§ 425, 428 HGB). Bei der strittigen Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Diese konnte nur fristgebunden Urlaubsansprüche gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber geltend machen. [i]Schäfer/Wegner, NWB 4/2020 S. 258Die Bedeutung der Lieferfrist ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzlei...