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Insolvenz | Verfügungsbefugnis über D&O-Versicherung
Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden, kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung wie eine D&O-Versicherung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Verfügungsbefugt ist aber der Versicherungsnehmer (§ 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG), es sei denn, dass – wie im vorliegenden Fall – in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich vereinbart ist, [i]Hülsmann, NWB 35/2018 S. 2561dass Ansprüche auf den Versicherungsschutz nur durch die versicherte Person (hier der Geschäftsführer einer insolventen GmbH) geltend ...