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Lohnsteuer in der Corona-Krise
In Zeiten der Corona-Krise sieht sich die Finanzverwaltung zu verschiedensten Maßnahmen veranlasst. Im Bereich der Lohnsteuer wurde dabei die Möglichkeit der Fristverlängerung der Lohnsteuer-Anmeldungen geschaffen ( BStBl 2020 I S. 474). Auch kann die Finanzverwaltung bei bestehenden Lohnsteueransprüchen einen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen gewähren ( BStBl 2020 I S. 262). Diese Maßnahmen stellen Erleichterungen für den Arbeitgeber dar. Demgegenüber stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sie auf die Situation des Arbeitnehmers haben, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Lohnsteuer nicht mehr abführt. Geht mit der verlängerten Anmeldefrist ein erhöhtes Risiko des Arbeitnehmers einher, für ausbleibende Lohnsteuerzahlungen in Anspruch genommen zu werden?
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Systematik der Lohnsteuer: [i]Ordnungsgemäßer Einbehalt durch den Arbeitgeber führt grds. zur Erfüllung der Lohnsteuerschuld des ArbeitnehmersSchuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Da der Arbeitgeber demgegenüber gesetzlich verpflichtet wird, die Lohnsteuererhebung für die Steuerverwaltung durchzuführen (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 EStG), ist es folgerichtig, die Erfüllung der Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers bereits in ...