Beweisantrag im Strafverfahren: Erfordernis einer Konnexität zwischen Beweisbehauptung und benannten Beweismittel
Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO
Instanzenzug: LG Stendal Az: 503 KLs 8/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Beanstandung der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 2 StPO:
Das Landgericht hat den Beweisantrag im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler lediglich als Beweisanregung behandelt, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt (vgl. , BGHSt 52, 284, 287 ff.). Die Behauptung, der im Antrag bezeichnete Zeuge sei während des ganzen Besuchs der Burgruine zugegen gewesen, besagt nichts dazu, dass er den Angeklagten und die Nebenklägerin die ganze Zeit lückenlos im Blick gehabt hat. Im Blick auf die bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage hätte die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen konkret dargetan werden müssen (vgl. Niemöller StV 2003, 687, 693).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Bartel
Rommel
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:100320B4STR640.19.0
Fundstelle(n):
SAAAH-50411